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Die Statuten der Basel- & Riehen-Scorpions Kreiert und verabschiedet an der konstituierenden Vorstandssitzung vom 16. Juni 2003 bzw. geän

dert und bestätigt an der ausserordentlichen Generalversammlung des Vereins vom 30.05.2006 und an der ordentlichen Generalversammlung vom 14.12.2006.
(Die männliche Bezeichnung einer Funktion oder Person schliesst automatisch auch die weibliche mit ein.)
Präambel
Das Leitbild der Basel- & Riehen-Scorpions ist verbindliche Grundlage dieser Statuten.
1. Name, Sitz
1.1 Unter dem Namen Basel- & Riehen-Scorpions, nachfolgend BRS genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Basel.
2. Zweck
2.1 Ausrichtung: BRS bietet seinen Mitgliedern Fechten, im Speziellen Degenfechten als Breiten-, Leistungs- und Spitzensport für Jugendliche und Erwachsene an.
2.2 Ergänzungen zur Ausrichtung: Die Einnahme von Dopingmitteln zur Leistungssteigerung wird strikt abgelehnt und bekämpft.
2.3 Unabhängigkeit: BRS ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Der Verein kann zur Erfüllung seines Zwecks anderen Vereinen, Verbänden und Organisationen beitreten.
3. Mitgliedschaft
3.1 Mitglieder-Kategorien: BRS besteht aus
  • Aktivmitgliedern
  • Junioren
  • Passivmitgliedern
  • Gönnern
  • Ehrenmitgliedern
3.2 Aktivmitglieder: Aktivmitglieder sind alle natürlichen Personen ab Erreichen des 16. Altersjahres. Sie verfügen über Stimm- und Wahlrecht.
3.3 Junioren: Junioren sind Jugendliche ab dem 7. Altersjahr bis zum Erreichen des 20. Altersjahres. Ab 16 Jahren ist das Mitglied stimm- und wahlberechtigt. Ab dem 7. bis zum 15. Alterjahr können die Junioren stimm- und wahlrechtlich durch 1 Elternteil vertreten werden.
3.4 Passive: Passivmitglieder sind inaktive Mitglieder ab dem 16. Altersjahr. Sie verfügen erst ab dem 3. Jahr ihrer Vereinsmitgliedschaft über Stimm- und Wahlrecht. Ausgenommen sind Vorstandmitglieder. Passivmitglieder verfügen demnach ab dem Datum ihrer Wahl in den Vorstand über Stimm- und Wahlrecht, unabhängig von der Dauer ihrer Vereinsmitgliedschaft.
3.5 Ehrenmitglieder: Ehrenmitglieder sind natürliche Personen mit ausserordentlichen Verdiensten zum Wohle der BRS. Sie geniessen alle Rechte und Pflichten eines Aktivmitgliedes, zahlen aber keinen Mitgliederbeitrag. Sie werden auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung gewählt.
3.6 Gönnermitglieder: Gönnermitglieder sind natürliche und juristische Personen, welche am Vereinsleben nicht aktiv teilnehmen. Sie zahlen einen Gönnerbeitrag und verfügen über kein Stimm- und Wahlrecht.
3.7 Eintritt: Interessierte können dem Verein jederzeit unter Zustimmung durch den Vorstand beitreten. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr benötigen zusätzlich die schriftliche Einwilligung eines Elternteils bzw. des gesetzlichen Vertreters.
3.8 Beendigung, Austritt: Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Tod oder durch Ausschluss des Mitgliedes. Der Austritt auf Ende des Vereinsjahres (31. August) muss mit schriftlicher Kündigung bis spätestens am 30. Juni erfolgen. Der volle Mitgliederbeitrag für das laufende Vereinsjahr ist geschuldet bzw. wird nicht zurückerstattet.
3.9 Ausschluss: Mitglieder, welche ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen oder dem Verein Schaden zufügen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Entscheid innert 30 Tagen schriftlich rekurrieren und einen Beschluss der Generalversammlung verlangen. Diese entscheidet endgültig.
3.10 Rechte: Den Aktivmitgliedern, Junioren, Ehrenmitgliedern und Passivmitgliedern steht das Recht zur Teilnahme an Willensbildung und Gestaltung der Vereinsaktivitäten im Rahmen der vorliegenden Statuten, unter Vorbehalt des Stimm- und Wahlrechts. Den Aktivmitgliedern, Junioren und Ehrenmitgliedern steht das Recht zu, an Vereinstrainings und Wettkämpfen teilzunehmen. Das Vereinsbulletin erhalten alle Mitglieder kostenlos zugestellt.
3.11 Pflichten: Alle Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereins zu wahren, die Statuten, Reglemente und Weisungen der Organe zu befolgen und den jährlichen Mitgliederbeitrag zu entrichten. Ausgenommen von der Leistung des Mitgliederbeitrages sind Ehrenmitglieder.
4. Finanzierung, Haftung
4.1 Finanzierung: Der Verein finanziert sich durch
  • Mitgliederbeiträge
  • Einnahmen aus laufenden Vereinsaktivitäten
  • Erlös aus Sport-Veranstaltungen und Wettkämpfen
  • Einnahmen aus Events, Seminaren u.ä.
  • Sporttoto-Gelder
  • Beiträge von Jugend + Sport
  • Weitere Subventionen Dritter
  • Einnahmen aus Sponsoring und Marketinginstrumenten
  • Einnahmen von Gönnern und Mäzenen
  • Legate und Schenkungen
  • Erträgen aus dem Vereinsvermögen.
4.2 Haftung: Der Verein haftet nur mit seinem eigenen Vermögen. Die persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder und Mitglieder für die Verpflichtungen des Vereins ist ausgeschlossen.
4.3 Versicherungen: Der Verein haftet nicht für Unfälle, Sachschäden und Haftpflichtansprüche, die bei der Ausübung der Vereinstätigkeit durch die Mitglieder entstehen. Die Mitglieder haben sich entsprechend selber zu versichern. Der Verein hat zur Deckung von Schadenersatzansprüchen, die aus gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen wegen Personen- oder Sachschäden gegen ihn erhoben werden, eine Haftpflichtversicherung abzu-schliessen.
5. Geschäftsjahr
5.1 Das Geschäftsjahr beginnt am 1. September eines Jahres und endet am 31. August des folgenden Jahres.
6. Organe
6.1. Die Organe des Vereins sind:
  • Die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Revisoren
7. Generalversammlung
7.1 Ordentliche Generalversammlung: Die ordentliche Generalversammlung bildet das oberste Organ der BRS. Sie wird alljährlich innert 40 Tagen nach Ende des Geschäftsjahres durchgeführt.
7.2 Einberufung: Die ordentliche Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder werden schriftlich oder per E-Mail, mindestens 20 Tage vor der Versammlung und mit Bekanntgabe der Traktanden durch den Vorstand eingeladen. Mitglieder, die keine Mail-Adresse besitzen, müssen schriftlich benachrichtigt werden.
7.3 Ausserordentliche Generalversammlung: Eine ausserordentliche Generalversammlung kann durch die Generalversammlung selber, durch den Vorstand oder einen Fünftel der Mitglieder durch schriftliche Aufforderung verlangt werden. Sie muss mindestens 20 Tage im voraus unter Angabe der Traktanden und Anträge einberufen werden.
7.4 Geschäfte: Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
  • Genehmigung Protokoll der letzten Generalversammlung
  • Genehmigung Jahresbericht
  • Genehmigung Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisorenberichtes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Genehmigung Änderungen Mitgliederbeiträge
  • Genehmigung Tätigkeitsprogramm mit Jahresbudget
  • Genehmigung Leitbild
  • Genehmigung von Statutenänderungen
  • Wahl des Präsidenten
  • Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder
  • Wahl der Revisoren
  • Beratung und Beschlussfassung über gewichtige Anträge des Vorstandes bzw. aus dem Kreis der Mitglieder
7.5 Anträge: Anträge zuhanden der Generalversammlung sind spätestens 10 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
7.6 Stimm- und Wahlrecht: Mit Ausnahme der Gönnermitglieder und unter Berücksichtigung gesetzlicher Einschränkungen sind alle Mitglieder ab dem Jahr stimm- und wahlberechtigt, in dem sie 16 Jahre alt werden. Mitglieder ab 7. und bis zum 15. Altersjahr können durch 1 Elternteil vertreten werden.Jedes stimmberechtigte Mitglied hat 1 Stimme.
7.7 Erforderliches Mehr: Die Versammlung beschliesst mit dem einfachen Mehr der gültig abgegebenen Stimmen. Im Falle von Stimmengleichheit gilt bei Sachgeschäften der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen gilt das absolute Mehr, im allenfalls erforderlichen zweiten Wahlgang das relative Mehr. Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der an der Abstimmung beteiligten Mitglieder notwendig.
7.8 Versammlungsführung: Die Versammlung wird vom Präsidenten, bei Abwesenheit vom Vizepräsidenten oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
7.9 Geschäft, Anträge aus Versammlung: Auf Geschäfte, welche nicht auf der Traktandenliste stehen, kann nur eingegangen werden, wenn es die Versammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschliesst.
7.10 Wahl- und Stimmrecht des Vorsitzenden: Der Versammlungsleiter stimmt und wählt mit.
7.11 Abstimmungen und Wahlen: Abstimmungen und Wahlen werden offen und persönlich durchgeführt.
8. Vorstand
8.1 Führung, Vertretung: Der Vorstand ist das
Führungsorgan des Vereins. Er vertritt die BRS nach aussen und ist gegenüber der Generalversammlung verantwortlich.
8.2 Zusammensetzung: Der Vorstand setzt sich aus mindestens 5, maximal 10 Mitgliedern zusammen.
8.3 Wahl, Amtsdauer: Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Generalversammlung für eine Amtsdauer von 2 Jahren. Wiederwahl ist möglich. Eine Ersatzwahl gilt bis zum Ende der Amtszeit des ersetzten Vorstandsmitgliedes.
8.4 Konstitution: Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand in seinen Funktionen und Verantwortlichkeiten selber.
8.5 Aufgaben und Kompetenzen:
  • Führung des Vereins nach den Grundsätzen des Leitbildes und der Statutenbestimmungen
  • Umsetzung der von der Generalversammlung getroffenen Beschlüsse
  • Planung der längerfristigen Vereinsentwicklung
  • Erarbeitung des Tätigkeitsprogramms mit Jahresbudget
  • Treffen von Führungsmassnahmen wie der Erlass von Reglementen und Weisungen für die effiziente und geordnete Vereinsführung
  • Wahl oder Bestimmung von ehrenamtlichen Trainern, Leitern und Betreuern
  • Anstellung von bezahlten Mitarbeitern
  • Einsetzen und/oder Anstellung von Arbeitsgruppen für die Durchführung zeitlich befristeter Projekte und Aufgaben
  • Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlung
  • Wahrnehmung aller Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind,
  • Vertretung des Vereins nach aussen.
 
9. Revisoren
9.1 Revisoren: Die Generalversammlung wählt 2 Rechnungsrevisoren für eine Amtszeit von je 2 Jahren. Wiederwahl ist möglich. Die Revisoren prüfen die jährliche Vereinsrechnung und Vereinsbuchhaltung. Sie erstatten der Generalversammlung Bericht und Antrag über die Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes.
10. Auflösung und Liquidation
10.1 Beschlussfassung: Der Beschluss über die Auflösung und Liquidation des Vereins bedarf der Zweidrittelmehrheit der an der Generalversammlung gültig abgegebenen Stimmen.
10.2 Zuweisung Vermögen: Das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist einer Institution auf Antrag der Mitglieder zuzuweisen. Dieser Entscheid bedarf der Zweidrittelmehrheit der an der Generalversammlung gültig abgegebenen Stimmen.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Beschlussfassung: Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 16. Juni 2003 genehmigt.
Mitgliederbeiträge ab 1.10.2003 (jeweils p.a.)
Aktive Fr. 960.00 + Lizenzkosten SFV, aktuell (2012) Fr. 125.00
Aktive Studenten + Lehrlinge Fr. 720.00 + Lizenzkosten SFV, aktuell (20012) Fr. 125.00
Junioren Fr. 720.00 + Lizenzkosten SFV, aktuell (2012) Fr. 75.00
Passive Fr. 120.00
Ehrenmitglieder beitragsfrei
Die Mitgliederbeiträge verstehen sich als Jahresbeitrag für das laufende Vereinsjahr, bei Eintritt während eines Vereinsjahres – nur bei Eintritt – pro rata.
Einmalige Eintrittsgebühr Fr. 150.00
Vorstand Basel- & Riehen-Scorpions
Die Präsidentin: Gianna Hablützel-Bürki